Europa- und Kommunalwahl am 9. Juni 2024: Widerspruchsrecht bei Gruppenauskünften

Anschreiben an Erstwähler oder andere spezielle Gruppen sorgen manchmal für Nachfragen, wer die Daten herausgegeben hat. Dazu folgende Informationen: Gemäß § 50, Absatz 1, Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Rastatt, Kundenbereich Bürgerbüro, Herrenstraße 15, 76437 Rastatt, eingelegt werden. Die Erklärung kann auch auf der städtischen Homepage, Formular Widerspruch Veröffentlichung und Übermittlung von Einwohnerdaten (s. Veröffentlichung und Übermittlung von Einwohnerdaten), oder per E-Mail: buergerbuero@rastatt.de abgegeben werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde muss der Datenweitergabe erneut widersprochen werden, sofern der Widerspruch weiterhin bestehen soll.

(Erstellt am 03. Mai 2024)